Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2020 aufgehoben
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Stellen, die Luftfahrtgerät instandhalten, ändern oder prüfen. Sie gilt nicht für Stellen, die Luftsportgerät instandhalten, ändern oder prüfen.
interne Verweise
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