Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2020 aufgehoben

§ 1 - Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)

V. v. 26.07.1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 05.11.2020 BAnz AT 18.11.2020 V1
Geltung ab 05.08.1999; FNA: 96-1-40-1 Luftverkehr
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§ 1 Geltungsbereich


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Diese Verordnung gilt für Stellen, die Luftfahrtgerät instandhalten, ändern oder prüfen. Sie gilt nicht für Stellen, die Luftsportgerät instandhalten, ändern oder prüfen.

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Zitierungen von § 1 1. DV LuftGerPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 1. DV LuftGerPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. DV LuftGerPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 1. DV LuftGerPV Antragstellung
... Betriebe nach § 1 bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Der Antrag auf Genehmigung oder auf ...
§ 7 1. DV LuftGerPV Prüfaufzeichnungen und Prüfbescheinigung
... Die nach § 1 genehmigte Stelle hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die ordnungsgemäße ...


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