Die Instandhaltung und Prüfung von gewerblich verwendeten Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen, für die die Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen gemäß
§ 6 LuftGerPV beantragt wird, muß in gemäß JAR-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden.