(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst.
(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes richtet sich nach dem im
Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen führen die Dienst- und Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.