Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.08.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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§ 10 Dienstbezeichnungen



Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung (§ 9) führen die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".



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