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§ 17 - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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§ 17 Praxisaufstieg



(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und

2.
das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert

1.
im gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zwei Jahre und

2.
im höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zwei Jahre und sechs Monate.

Sie soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag Lehrgänge von mindestens acht und für den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag Lehrgänge von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Durch Teilnahme an den für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder eines Landes eingerichteten Lehrgängen werden die Beamtinnen und Beamten ausgebildet. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen.

(3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können Zeiten bis zu einer Dauer von zwei Jahren angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

1.
bereits seit mindestens vier Jahren einen Dienstposten des gehobenen Dienstes auf Grund eines vorangegangenen Auswahlverfahrens innehat,

2.
zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens das 36. Lebensjahr vollendet hat sowie

3.
auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurchschnittliche, durch Beurteilung nachgewiesene Leistungen erbracht hat.

Die Teilnahme an dem Lehrgang nach Absatz 2 und das Feststellungsverfahren sind erst ab Vollendung des 40. Lebensjahres möglich.

(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten den erfolgreichen Abschluss der Einführung fest. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

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Zitierungen von § 17 PolBTLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PolBTLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolBTLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PolBTLV Erwerb der Befähigung (vom 12.02.2009)
... und Aufstiegsbeamte durch Ausbildung und Prüfung nach den §§ 16 und 17. (2) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung ...
§ 15 PolBTLV Allgemeine Regelungen
... werden. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 16 oder § 17 kann einmal wiederholt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder ...
§ 24 PolBTLV Übergangsregelungen
... bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 15 und 17 offen. (3) Abweichend von § 15a Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 13 PolBTLV Übergangsregelungen für den Aufstieg
... oder Praxisaufstieg zugelassen sind, sind für das weitere Verfahren die §§ 15 bis 17 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in ...