Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 PolBTLV vom 14.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 PolBTLV und Änderungshistorie der PolBTLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 PolBTLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 11 PolBTLV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 3 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.08.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beförderung


(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit (§ 8) mit Ausnahme einer Beförderung nach § 9 Abs. 3 Satz 7 und

2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung.

(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs nach § 8 Abs. 2 Satz 1,

2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2,

(Text alte Fassung)

3. die Zeit eines Urlaubs nach der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes.

(Text neue Fassung)

3. die Elternzeit oder die Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist § 8 Abs. 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird in den Fällen der Nummer 3 jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 9 Abs. 3 angerechnet worden sind.

(5) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.08.2013)