Änderung § 7 PolBTLV vom 12.02.2009

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§ 7 PolBTLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 7 PolBTLV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 26 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Erwerb der Befähigung


(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 12 im Wege des Laufbahnwechsels, wenn sie eine der in dieser Vorschrift genannten Laufbahnprüfungen bestanden haben, durch Anerkennung der Befähigung nach § 14 oder als Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte durch Ausbildung und Prüfung nach den §§ 16 und 17.

(Text alte Fassung)

(2) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt werden (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes).

(Text neue Fassung)

(2) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt werden (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes).

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag eingeführt, wenn davon nicht nach der Art ihrer Befähigung abgesehen werden kann.






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