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Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Leistungsgrundsatz
§ 3 Förderung der Leistungsfähigkeit
§ 4 Gestaltung von Laufbahnen
§ 5 Einstellung
§ 6 Ausschreibung und Auslese
§ 7 Erwerb der Befähigung
§ 8 Probezeit
§ 9 Anstellung
§ 10 Dienstbezeichnungen
§ 11 Beförderung
Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
1. Titel Einstellungsvoraussetzungen und Dauer der Probezeit
§ 12 Einstellungsvoraussetzungen
§ 13 Dauer der Probezeit
§ 14 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes
2. Titel Aufstieg
§ 15 Allgemeine Regelungen
§ 16 Ausbildungsaufstieg
§ 17 Praxisaufstieg
Abschnitt III Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 18 Besondere Ernennungsvoraussetzungen
§ 19 Dauer der Probezeit
Abschnitt IV Dienstliche Beurteilung und Fortbildung
§ 20 Dienstliche Beurteilung
§ 21 Fortbildung
Abschnitt V Überleitungs- und Schlussvorschriften
§ 22 Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis
§ 23 Ausnahmen
§ 24 Übergangsregelungen
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.

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§ 2 Leistungsgrundsatz



(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.

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§ 3 Förderung der Leistungsfähigkeit



(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem

1.
die Fortbildung,

2.
die Beurteilung,

3.
Mitarbeitergespräche,

4.
Zielvereinbarungen,

5.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung.

Die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann eröffnet werden. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch jahrelange Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen.

(2) Über die Ausgestaltung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und Satz 3 bezeichneten Maßnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages. Die §§ 20 und 21 bleiben unberührt.

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§ 4 Gestaltung von Laufbahnen


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag gliedert sich in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst.

(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen führen die Dienst- und Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

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§ 5 Einstellung



Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

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§ 6 Ausschreibung und Auslese


§ 6 hat 1 frühere Fassung

(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben. Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.

(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sind durch eine Auslese im Sinne des § 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes zu ermitteln. Einzelheiten sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Deutschen Bundestages zu regeln.

(3) Über die Einstellung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften, nach denen Bewerberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind.


Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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§ 7 Erwerb der Befähigung


§ 7 hat 1 frühere Fassung

(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 12 im Wege des Laufbahnwechsels, wenn sie eine der in dieser Vorschrift genannten Laufbahnprüfungen bestanden haben, durch Anerkennung der Befähigung nach § 14 oder als Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte durch Ausbildung und Prüfung nach den §§ 16 und 17.

(2) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt werden (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes).

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag eingeführt, wenn davon nicht nach der Art ihrer Befähigung abgesehen werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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§ 8 Probezeit


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.

(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den Laufbahnverordnungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der Gewährung des Urlaubs von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festgestellt worden ist; es ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Das Bundesministerium des Innern bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.

(3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen; sie können, soweit es sich um Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes handelt, in die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes, soweit es sich um Beamtinnen und Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes handelt, in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

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§ 9 Anstellung


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder für das die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden nach der erfolgreichen Ableistung der Probezeit nach ihrer Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Laufbahn im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt.

(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt (§ 4 Abs. 2) der Laufbahn zulässig.

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§ 10 Dienstbezeichnungen



Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung (§ 9) führen die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

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§ 11 Beförderung


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1.
während der Probezeit (§ 8) mit Ausnahme einer Beförderung nach § 9 Abs. 3 Satz 7 und

2.
vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung.

(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt

1.
bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs nach § 8 Abs. 2 Satz 1,

2.
die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2,

3.
die Elternzeit oder die Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist § 8 Abs. 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird in den Fällen der Nummer 3 jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 9 Abs. 3 angerechnet worden sind.

(5) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009

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Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

1. Titel Einstellungsvoraussetzungen und Dauer der Probezeit

§ 12 Einstellungsvoraussetzungen


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In die Laufbahnen des mittleren, gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag können Beamtinnen und Beamte oder frühere Beamtinnen und Beamte eingestellt werden, wenn sie die Prüfung bestanden haben, die im Polizeivollzugsdienst die Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe ist, die mindestens der Eingangsbesoldungsgruppe der jeweiligen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag entspricht.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes des Bundes oder der Länder erfüllen oder die zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat "zur Anstellung (z. A.)" beim Deutschen Bundestag ernannt werden. Während der Probezeit erhalten sie eine polizeifachliche Unterweisung.

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§ 13 Dauer der Probezeit


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in der Laufbahn

1.
des mittleren Dienstes zwei Jahre,

2.
des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate sowie

3.
des höheren Dienstes drei Jahre.

(2) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "Befriedigend" bestanden hat.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den zu einer Prüfung nach § 12 führenden Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jeweiligen Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes entsprochen hat. Die Probezeit beträgt jedoch mindestens ein Jahr.

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§ 14 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag kann durch Anerkennung der Befähigung auch übernommen werden, wer außerhalb des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, die einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gleichwertig ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung auf Grund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann.

(2) Die Unterweisungszeit beträgt mindestens sechs Monate. Über die Zulassung zur Unterweisung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages.

(3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages.

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2. Titel Aufstieg

§ 15 Allgemeine Regelungen


§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.

(3) Die Beamtinnen und Beamten nehmen an den Auswahlverfahren der Bundespolizei oder einer Landespolizei teil.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, können bei der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg berücksichtigt werden, wenn seine Bewertungen denen nach Absatz 2 vergleichbar gestaltet sind.

(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 16 oder § 17 kann einmal wiederholt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die erfolgreich das Auswahlverfahren beendet haben, aber nicht berücksichtigt werden konnten.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A mit Amtszulage (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin beim Deutschen Bundestag oder eines Polizeioberkommissars beim Deutschen Bundestag verliehen werden.

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§ 16 Ausbildungsaufstieg


§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes

1.
im mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit von zwei Jahren oder

2.
im gehobenen Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren

bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen.

(2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert drei Jahre. Die Beamtinnen und Beamten nehmen hierzu an dem für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder einer Landespolizei eingerichteten Fachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Geeignete Abschnitte der berufspraktischen Studienzeiten können im Bereich der Verwaltung des Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes durchgeführt werden. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Wenn sich die Beamtinnen und Beamten in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, können die Fachstudien um höchstens fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sieben Monate verkürzt werden.

(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert zwei Jahre. Durch Teilnahme an der für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder eines Landes eingerichteten Laufbahnausbildung werden die Beamtinnen und Beamten ausgebildet. Geeignete Abschnitte der berufspraktischen Zeiten können im Bereich der Verwaltung des Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des höheren Polizeivollzugsdienstes zurückgelegt werden. Die Aufstiegsausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Die Ausbildung im zweiten Studienjahr wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst ab.

(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Bei erfolgloser Teilnahme kann die Prüfung einmal wiederholt werden.

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§ 17 Praxisaufstieg


§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und

2.
das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert

1.
im gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zwei Jahre und

2.
im höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zwei Jahre und sechs Monate.

Sie soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag Lehrgänge von mindestens acht und für den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag Lehrgänge von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Durch Teilnahme an den für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder eines Landes eingerichteten Lehrgängen werden die Beamtinnen und Beamten ausgebildet. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen.

(3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können Zeiten bis zu einer Dauer von zwei Jahren angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

1.
bereits seit mindestens vier Jahren einen Dienstposten des gehobenen Dienstes auf Grund eines vorangegangenen Auswahlverfahrens innehat,

2.
zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens das 36. Lebensjahr vollendet hat sowie

3.
auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurchschnittliche, durch Beurteilung nachgewiesene Leistungen erbracht hat.

Die Teilnahme an dem Lehrgang nach Absatz 2 und das Feststellungsverfahren sind erst ab Vollendung des 40. Lebensjahres möglich.

(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten den erfolgreichen Abschluss der Einführung fest. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

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Abschnitt III Andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 18 Besondere Ernennungsvoraussetzungen


§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

1.
sie mindestens 30 Jahre alt sind,

2.
sie nicht älter als 45 Jahre sind und

3.
ihre Befähigung auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.

Andere Bewerberinnen und Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit befähigt.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Bundespersonalausschuss.

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§ 19 Dauer der Probezeit


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in der Laufbahn

1.
des mittleren Polizeivollzugsdienstes drei Jahre,

2.
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes drei Jahre und sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 18 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit für den gehobenen Polizeivollzugsdienst angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens drei Jahre Probezeit zu leisten.

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Abschnitt IV Dienstliche Beurteilung und Fortbildung

§ 20 Dienstliche Beurteilung


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die dienstliche Beurteilung gelten die Vorschriften der §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 21 Fortbildung


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Fortbildung gilt die Vorschrift des § 47 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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Abschnitt V Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 22 Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis



(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der früheren Laufbahn (§ 12) bewährt hat.

(3) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.

(4) Mit der Übernahme in den Bundesdienst tritt die Beamtin oder der Beamte in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag über, der das neue Amt zugehört. Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften für Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 11 Abs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 erfüllt waren.

(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Feststellung der unabhängigen Stelle eines Landes die Befähigung für eine der in § 12 genannten Laufbahnen erworben haben, besitzen die Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.

(6) Über die Anerkennung der Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag, die von der erfolgreichen Unterweisung abhängig gemacht werden kann, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages.

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§ 23 Ausnahmen



(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages im Einzelfall Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:

1.
Höchstalter für die Einstellung: § 18 Abs. 2 Nr. 2,

2.
Probezeit: § 13,

3.
Anstellung: § 9 Abs. 2,

4.
Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 2,

5.
Beförderung während der Probezeit oder innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2.

(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 9 Abs. 5 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, gilt dies zugleich als Beförderung.

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§ 24 Übergangsregelungen



(1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 15 und 18 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, gelten als Auswahlverfahren im Sinne von § 15. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 29. August 2003 zum Aufstieg nach den §§ 15 und 18 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung zugelassen sind, werden § 15 Abs. 7 und § 16 Abs. 2 bis 4 angewandt. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 29. August 2003 zum Aufstieg nach den §§ 15a und 19 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung zugelassen sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 15a und 19 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 15 und 17 offen.

(3) Abweichend von § 15a Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der bis zum 29. August 2003 geltenden Fassung kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet werden.

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§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2000 (BGBl. I S. 58), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), außer Kraft.



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