Synopse aller Änderungen der PolBTLV am 12.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Februar 2009 durch Artikel 15 des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PolBTLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PolBTLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
PolBTLV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 26 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausschreibung und Auslese


(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben. Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sind durch eine Auslese im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes zu ermitteln. Einzelheiten sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Deutschen Bundestages zu regeln.

(Text neue Fassung)

(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sind durch eine Auslese im Sinne des § 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes zu ermitteln. Einzelheiten sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Deutschen Bundestages zu regeln.

(3) Über die Einstellung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften, nach denen Bewerberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind.



§ 7 Erwerb der Befähigung


(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 12 im Wege des Laufbahnwechsels, wenn sie eine der in dieser Vorschrift genannten Laufbahnprüfungen bestanden haben, durch Anerkennung der Befähigung nach § 14 oder als Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte durch Ausbildung und Prüfung nach den §§ 16 und 17.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt werden (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes).



(2) Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt werden (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes).

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag eingeführt, wenn davon nicht nach der Art ihrer Befähigung abgesehen werden kann.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Beförderung


(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit (§ 8) mit Ausnahme einer Beförderung nach § 9 Abs. 3 Satz 7 und

2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung.

(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs nach § 8 Abs. 2 Satz 1,

2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2,

vorherige Änderung

3. die Zeit eines Urlaubs nach der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes.



3. die Zeit eines Urlaubs nach der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist § 8 Abs. 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird in den Fällen der Nummer 3 jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 9 Abs. 3 angerechnet worden sind.

(5) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln.






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