§ 2 - Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt (BAW/BAFAG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1956, 1957; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 700-4 Wirtschaftsverwaltung
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§ 2 Übergang von Rechten und Pflichten



Das vom Bundesamt für Wirtschaft genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland wird als Ganzes dem Bundesausfuhramt übertragen. Rechte und Pflichten, die das Bundesamt für Wirtschaft mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet hat, gehen auf das Bundesausfuhramt über.



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