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Änderung § 4 Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt vom 08.09.2015

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 251 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anpassung von Bezeichnungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnungen 'Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft', 'Bundesamt für Wirtschaft' und 'Bundesausfuhramt' durch die Bezeichnung 'Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)' zu ersetzen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnungen 'Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft', 'Bundesamt für Wirtschaft' und 'Bundesausfuhramt' durch die Bezeichnung 'Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)' zu ersetzen.

 

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