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Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt (BAW/BAFAG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1956, 1957; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 700-4 Wirtschaftsverwaltung
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§ 1 Eingliederung



(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird das Bundesamt für Wirtschaft in das Bundesausfuhramt eingegliedert.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft wird damit aufgelöst. Die bisher vom Bundesamt für Wirtschaft wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Bundesausfuhramt über.




§ 2 Übergang von Rechten und Pflichten



Das vom Bundesamt für Wirtschaft genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland wird als Ganzes dem Bundesausfuhramt übertragen. Rechte und Pflichten, die das Bundesamt für Wirtschaft mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet hat, gehen auf das Bundesausfuhramt über.


§ 3 Bezeichnung des Bundesausfuhramtes



Das Bundesausfuhramt erhält die Bezeichnung "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)".


§ 4 Anpassung von Bezeichnungen



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnungen "Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft", "Bundesamt für Wirtschaft" und "Bundesausfuhramt" durch die Bezeichnung "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" zu ersetzen.