Ein internationales Adoptionsverfahren ist untersagt, wenn es ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle (
§ 2a Absatz 4) durchgeführt werden soll.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 16 AdVermiG Bericht (vom 01.04.2021) ... Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b , 2c, 2d, 8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser ...
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes ... und anschließend zu löschen." 6. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b bis 2d eingefügt: „§ 2b Unbegleitete Auslandsadoption Ein ... 6. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b bis 2d eingefügt: „ § 2b Unbegleitete Auslandsadoption Ein internationales Adoptionsverfahren ist untersagt, ... Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b , 2c, 2d, 8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser ...