(1) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung positiv festgestellt, prüft die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (
§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber.
(2) 1Die länderspezifische Eignungsprüfung umfasst insbesondere:
- 1.
- das Wissen und die Auseinandersetzung der Adoptionsbewerber mit der Kultur und der sozialen Situation im Heimatstaat des Kindes,
- 2.
- die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, die Herkunft des Kindes in das zukünftige Familienleben zu integrieren, sowie
- 3.
- die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, sich auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes auf Grund seiner Herkunft und auf Grund des Wechsels des Kulturkreises einzulassen.
2Hält die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (
§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben, so ergänzt sie den Bericht zur Eignungsprüfung um das Ergebnis ihrer länderspezifischen Eignungsprüfung.
3Das Ergebnis der länderspezifischen Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen.
4Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.
(3) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung und der länderspezifischen Eignungsprüfung positiv festgestellt, so leitet die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (
§ 2a Absatz 4) den Bericht über das Ergebnis der Fachstelle des Heimatstaats des Kindes zu.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 9d AdVermiG Durchführungsbestimmungen (vom 01.04.2021) ... Ermittlungen nach § 7a, die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c , die Bescheinigung nach § 7d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung ... von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die ...
Artikel 1 G. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2950, 2950; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
V. v. 04.05.2005 BGBl. I S. 1266; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes ... (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber nach § 7c zu prüfen. (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) hat sich zu ... ausgehändigt werden." 13. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt: „§ 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption ... benannte Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 sein. § 7c Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland ... weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren Eignung nach den §§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen. § 7e ... (§ 7a Absatz 1 und 2), 3. die länderspezifische Eignungsprüfung ( § 7c Absatz 1 und 2 ), 4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1. Die Vorschriften des ...