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§ 7e - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 7e Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber



1Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:

1.
die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),

2.
die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),

3.
die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),

4.
die Prüfung nach § 7d Absatz 1.

2Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 7e AdVermiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 1 Adoptionshilfe-Gesetz
vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7e AdVermiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7e AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdVermiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... werden." 13. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt: „§ 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines ... 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen. § 7e Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die ...