§ 4 - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 4 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 erfolgt durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle

1.
die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,

2.
insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und nach der Finanzlage ihres Rechtsträgers die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt und

3.
von einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten wird, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt.

2Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.

(2) 1Zur Ausübung der internationalen Adoptionsvermittlung bedarf eine Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 der besonderen Zulassung durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat. 2Die Zulassung wird für die Vermittlung von Kindern aus einem oder mehreren bestimmten ausländischen Staaten (Heimatstaaten) erteilt. 3Die Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung "anerkannte Auslandsvermittlungsstelle" zu führen; ohne die Zulassung darf diese Bezeichnung nicht geführt werden. 4Die Zulassung kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erforderlichen besonderen Maße erfüllt; sie ist zu versagen, wenn ihr überwiegende Belange der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat entgegenstehen. 5Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und die Bundeszentralstelle unterrichten einander über Erkenntnisse, die die in Absatz 1 genannten Verhältnisse der anerkannten Auslandsvermittlungsstelle betreffen.

(3) 1Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulassung nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. 2Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind. 3Nebenbestimmungen zu einer Anerkennung oder Zulassung sowie die Folgen des Verstoßes gegen eine Auflage unterliegen den allgemeinen Vorschriften.

(4) 1Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes berechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, über die persönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und Mitarbeiter sowie über die rechtlichen und organisatorischen Verhältnisse und die Finanzlage ihres Rechtsträgers zu unterrichten. 2Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist,

1.
kann die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes Auskünfte, Einsicht in Unterlagen sowie die Vorlage von Nachweisen verlangen;

2.
dürfen die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

3Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) informiert die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, unverzüglich, sobald ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr in der Lage sein wird, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. 4Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 und des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr erfüllt.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes haben keine aufschiebende Wirkung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021

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Frühere Fassungen von § 4 AdVermiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 1 Adoptionshilfe-Gesetz
vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 AdVermiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdVermiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a AdVermiG Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot (vom 01.04.2021)
... des Landesjugendamtes; 2. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 2 im Rahmen der ihr erteilten Zulassung. (5) Zur Koordination der ...
§ 9d AdVermiG Durchführungsbestimmungen (vom 01.04.2021)
... Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und den §§ 3 und 4 , die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionsvermittlung nach § 2a Absatz ... persönliche und fachliche Eignung des Personals einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ); 3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer ... an die Arbeitsweise und die Finanzlage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermittlungsstelle ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ); 4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen ... 4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung ( § 4 Absatz 2 ); 5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7d;  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)
Artikel 1 G. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2950, 2950; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
§ 1 AdÜbAG Begriffsbestimmungen (vom 01.04.2021)
... zu Vertragsstaaten des Übereinkommens zugelassen sind (§ 2a Absatz 4 Nummer 2, § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ). (3) Im Sinne dieses Gesetzes 1. sind Auslandsvermittlungsstellen die ...

Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung (AdVermiStAnKoV)
V. v. 04.05.2005 BGBl. I S. 1266; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
§ 1 AdVermiStAnKoV Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle (vom 01.04.2021)
... Satz 2 bleibt die bisher zuständige zentrale Adoptionsstelle für Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes  ...
§ 2 AdVermiStAnKoV Zulassung als anerkannte Auslandsvermittlungsstelle (vom 01.04.2021)
... aufgegliedert nach Heimatstaaten, und 8. Darlegung der besonderen Eignung nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes . (2) Im Zulassungsverfahren sind die übrigen zentralen Adoptionsstellen der ... Abwicklung der internationalen Adoptionsvermittlung bieten und andere Belange nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Adoptionsvermittlungsgesetzes nicht entgegenstehen. (4) Können aufgrund des Verfahrensstandes die ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
§ 102 SGB VIII Auskunftspflicht (vom 01.07.2022)
... nach § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ...

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 4 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (vom 01.01.2024)
... sind, oder dd) Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.  ... für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind. Steuerfrei sind auch a) die Durchführung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... Nummern 2 und 4 werden aufgehoben. bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe „( § 4 Abs. 2 )" wird durch die Wörter „nach § 4 Absatz 2" ersetzt. f) Der ... wird Nummer 2 und die Angabe „(§ 4 Abs. 2)" wird durch die Wörter „nach § 4 Absatz 2" ersetzt. f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird die ... Wort „Ausnahmen" die Wörter „von Satz 1" eingefügt. 8. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... die Wörter „des Landesjugendamtes" eingefügt. 9. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Verfahren bei der ... 1 Nummer 1" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 " durch die Wörter „§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ... Angabe „§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz ... 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.  ... In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. ... 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „ § 4 Abs. 2" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2" ersetzt. eee) In Nummer ... ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2" durch die Angabe „ § 4 Absatz 2" ersetzt. eee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. ...
Artikel 4 AdHiG Folgeänderungen
... nach § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 12 EMobStFG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  „dd) Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind." ... für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind." g) In Nummer 28 werden die Wörter „Nummern 8 bis ...

Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG)
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3464
Artikel 1 KJVVG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a ...


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