§ 5 - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
|

§ 5 Vermittlungsverbote


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Absatz 1 befugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach § 2 Absatz 3 berechtigten Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.

(2) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

1.
zu bestimmen, dort ihr Kind zur Adoption wegzugeben,

2.
ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.

(3) 1Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, die zum Ziel haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, dass ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt. 2Vermittlungsbefugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 5 AdVermiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 1 Adoptionshilfe-Gesetz
vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5 AdVermiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdVermiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AdVermiG Adoptionsanzeigen (vom 01.04.2021)
... insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. § 5 bleibt unberührt. (2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten ... für öffentliche Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 beziehen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren ...
§ 14 AdVermiG Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, ... a) Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber, b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder c) Ersatzmütter oder Bestelleltern sucht ... sucht oder anbietet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den ... wird, oder 2. gewerbs- oder geschäftsmäßig a) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder b) entgegen § 5 Absatz ... 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder b) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet. (3) Die ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung nach § 9c Absatz 1 zu übergeben." 10. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. ... bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 5 Abs. 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. 12. § 7 wird ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4" durch die Angabe „ § 5 Absatz 3" ersetzt. 12. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ ... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 5 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 oder 3" ersetzt. bb) ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 oder 3" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) ... b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 5 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 oder 3" ersetzt. bb) ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 oder 3" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 3 Nr." ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed