§ 9c - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 9c Vermittlungsakten


§ 9c hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Vermittlungsakten sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren.

(2) 1Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gewähren. 2Die Einsichtnahme ist zu versagen, soweit überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen.

(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) hat die Annehmenden auf das Akteneinsichtsrecht des Kindes nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021

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Frühere Fassungen von § 9c AdVermiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 1 Adoptionshilfe-Gesetz
vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226
aktuell vorher 26.11.2015Artikel 21 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
aktuellvor 26.11.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9c AdVermiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9c AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdVermiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a AdVermiG Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle (vom 01.04.2021)
... deren Bereich die geschlossene Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung nach § 9c Absatz 1 zu ...
§ 9 AdVermiG Anspruch auf Adoptionsbegleitung (vom 01.04.2021)
... des § 8a sowie 8. die Information über das Recht zur Akteneinsicht nach § 9c Absatz 2 und die Information zu Möglichkeiten der Suche nach der Herkunft des Kindes. (2) ...
§ 9d AdVermiG Durchführungsbestimmungen (vom 01.04.2021)
... § 7d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c sowie über die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu beachtenden Grundsätze zu ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)
Artikel 1 G. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2950, 2950; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
§ 3 AdÜbAG Verfahren (vom 01.04.2021)
... Tätigkeit finden die Vorschriften des Adoptionsvermittlungsgesetzes Anwendung. Die §§ 9c und 9e des Adoptionsvermittlungsgesetzes gelten auch für die von der zentralen Behörde ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... deren Bereich die geschlossene Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung nach § 9c Absatz 1 zu übergeben." 10. § 5 wird wie folgt geändert: a) In ... des § 8a sowie 8. die Information über das Recht zur Akteneinsicht nach § 9c Absatz 2 und die Information zu Möglichkeiten der Suche nach der Herkunft des Kindes. (2) ... nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt." 17. Der bisherige § 9b wird § 9c und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... hinzuweisen, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat." 18. Der bisherige § 9c wird § 9d und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... die Angabe „§ 7d" und die Angabe „§ 9b" durch die Angabe „ § 9c " ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer ...
Artikel 4 AdHiG Folgeänderungen
... Aufenthaltsort der Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen Vermittlungsstelle ( § 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes ) sowie unter Einhaltung der in den §§ 7b und 7c des Adoptionsvermittlungsgesetzes ...

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 21 LPartRBerG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „100" ersetzt. ...


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