§ 12 - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 12 (aufgehoben)


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 8 Kinderförderungsgesetz (KiföG) G. v. 10. Dezember 2008 BGBl. I S. 2403 m.W.v. 16. Dezember 2008

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Frühere Fassungen von § 12 AdVermiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2008Artikel 8 Kinderförderungsgesetz (KiföG)
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2403

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 AdVermiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdVermiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 8 KiföG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
...  12 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. ...


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