§ 13c - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung


§ 13c wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.

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Zitierungen von § 13c AdVermiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13c AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdVermiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14b AdVermiG Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung
... Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe ...


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