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§ 13c
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§ 13c - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
neugefasst durch B. v. 21.06.2021
BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21
Nebengesetze zum Familienrecht
8 weitere Fassungen
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wird in 47 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Ersatzmutterschaft
§ 13b
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→
§ 13d
§ 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung
§ 13c wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.
§ 13b
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→
§ 13d
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Zitierungen von
§ 13c AdVermiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13c AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdVermiG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 14b AdVermiG Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung
... Wer entgegen
§ 13c
Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe ...
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