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Änderung § 9a AdVermiG vom 01.04.2021

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§ 9a AdVermiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 9a AdVermiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle


(Text neue Fassung)

§ 9a Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption


vorherige Änderung

Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.



(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach § 9 Absatz 1 beraten lassen:

1.
die Eltern des anzunehmenden Kindes,

2.
der Annehmende und

3. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Beratung eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn

1. er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande ist,

2. sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,

3. seine Einwilligung
nach § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt wird oder

4. es sich um
den abgebenden Elternteil handelt und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

(4) 1 Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist. 2 Die Beratungspflicht des annehmenden und des verbleibenden Elternteils bleibt bestehen, wenn das Kind im Ausland geboren wurde und der abgebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

(5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.