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Änderung § 13a AdVermiG vom 01.04.2021

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§ 13a AdVermiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 13a AdVermiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226

(Textabschnitt unverändert)

§ 13a Ersatzmutter


Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,

1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder

2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen

(Text alte Fassung)

und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als Kind oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.

(Text neue Fassung)

und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.


 
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