§ 14 AdVermiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 14 AdVermiG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen a) Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber, b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1 genannten Zwecken oder c) Ersatzmütter oder Bestelleltern sucht oder anbietet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder 2. gewerbs- oder geschäftsmäßig a) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder b) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. | (Text neue Fassung) (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. |