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Zweiter Abschnitt - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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Zweiter Abschnitt Ersatzmutterschaft

§ 13a Ersatzmutter



Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,

1.
sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder

2.
einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen

und das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption oder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.




§ 13b Ersatzmuttervermittlung



1Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. 2Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichneten Vereinbarung.


§ 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung


§ 13c wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.


§ 13d Anzeigenverbot


§ 13d wird in 1 Vorschrift zitiert

Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.