Vierter Abschnitt - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15 Anzuwendendes Recht
§ 16 Bericht
§§ 17 bis 22

Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 15 Anzuwendendes Recht


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach den geänderten Vorschriften.


Text in der Fassung des Artikels 1 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021

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§ 16 Bericht


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. 2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021

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§§ 17 bis 22



(weggefallen)



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