Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung dieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durchführung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung begonnenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach den geänderten Vorschriften.
1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der
§§ 2a,
2b,
2c,
2d,
8a,
8b und
9a sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.
2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.