Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben
Artikel 151 Bußgelddrohung
Vorschriften des Landesrechts sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten einen höheren Mindestbetrag der Geldbuße als fünf Euro androhen.
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