Soweit Vorschriften des Landesrechts bei Ordnungswidrigkeiten oder bei Übertretungen die Erteilung einer gebührenpflichtigen Verwarnung zulassen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der dort bestimmten Gebühr ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben werden kann. §
56 Abs. 2 bis 4 des neuen
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.