Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Artikel 157 - Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG)

G. v. 24.05.1968 BGBl. I S. 503; aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.10.1968; FNA: 454-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Artikel 157 Überleitung des Strafverfahrens



(1) Artikel 2 gilt von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist über die Einziehung eines Gegenstandes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig entschieden worden, so endet die in § 439 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 2 bezeichnete Frist nicht vor Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) § 441 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Urteil vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.



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