(2) Soweit Vorschriften wegen der Einziehung auf § 18 Abs. 1 und 2 des bisherigen
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verweisen und die Gegenstände, die der Einziehung unterliegen, nicht selbst bezeichnen, ist die Einziehung solcher Gegenstände zulässig, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Dies gilt nicht, soweit der Zweite Abschnitt dieses Gesetzes oder ein Landesgesetz etwas anderes bestimmt.