(1) Die Prüfungsteile "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
(2) Für den Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
(3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzeln geprüften Qualifikationsschwerpunkten und in den Situationsaufgaben zu bilden. Dabei ist die Leistungsbewertung in der jeweiligen Situationsaufgabe mit dem Faktor "drei" zu multiplizieren.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" insgesamt eine mindestens ausreichende Leistung erbracht wurde, wobei nur in einem Prüfungsbereich eine mangelhafte und in keinem Prüfungsbereich eine ungenügende Leistung vorliegen darf und im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" in den einzeln bewerteten Qualifikationsschwerpunkten und in den Situationsaufgaben jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage
2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage
2 sind die in den Prüfungsteilen "Grundlegende Qualifikationen" und "Handlungsspezifische Qualifikationen" erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß §
4 sowie die Punktebewertungen in den einzeln geprüften Qualifikationsschwerpunkten und in den Situationsaufgaben einzutragen. Die Punktebewertung für die Gesamtplanung gemäß §
5 Abs. 16 sowie die mündliche Präsentation einschließlich des Fachgespräches gemäß §
5 Abs. 17 ist getrennt auszuweisen. Im Fall der Freistellung gemäß §
6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß §
2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.
(6) Über das Ergebnis der Prüfung gemäß §
6 Abs. 2 ist eine Bescheinigung von der zuständigen Stelle auszustellen.