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Änderung § 4 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom 27.06.2020

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 156 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Satzung


(Text alte Fassung)

Die Stiftung gibt sich im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

(Text neue Fassung)

Die Stiftung gibt sich im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

 

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