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§ 19 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 19 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge



(1) Die Beiträge sind vom Beitragspflichtigen für jeden Monat zu ermitteln. Sie sind unaufgefordert für einen Monat bis zum Ende des übernächsten Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrichten. Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen angemessene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu verlangen. Näheres regelt die Beitragssatzung.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht ein Beitragsbescheid.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld findet nicht statt.

(4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag mit einem Zinssatz von 3 vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) jährlich zu verzinsen. Der am 1. eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

(5) Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 1977 vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), beigetrieben. Auf die Verjährung der Beitragsforderungen und Erstattungsansprüche finden die §§ 197ff. BGB Anwendung.

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