(1) Die Beiträge sind vom Beitragspflichtigen für jeden Monat zu ermitteln. Sie sind unaufgefordert für einen Monat bis zum Ende des übernächsten Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrichten. Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen angemessene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu verlangen. Näheres regelt die Beitragssatzung.
(2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht ein Beitragsbescheid.
(3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld findet nicht statt.
(4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag mit einem Zinssatz von 3 vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) jährlich zu verzinsen. Der am 1. eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.