(1) Abweichend von §
105 Abs. 1 Nr. 2 der
Bundeshaushaltsordnung gelten deren §§
2 bis 86 mit Ausnahme der §§
4,
5,
10,
18,
23,
26 bis 31,
39,
42,
43 Abs. 1, 44 und 74 entsprechend. Bei den entsprechend anwendbaren Bestimmungen tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Finanzen der Beirat.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof weitere Ausnahmen von den Bestimmungen der
Bundeshaushaltsordnung zulassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen, die in Belgien lagern
V. v. 22.02.1972 BGBl. I S. 254; aufgehoben durch Artikel 66 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594