(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes erfolgt durch Gesetz, das auch die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens regelt. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Verbandes.
(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.