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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2012 aufgehoben
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§ 31 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 31 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes



Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich die zur Berechnung ihres Beitrages und zur Ermittlung der Bevorratungshöhe erforderlichen Angaben zu machen. Näheres regelt die Beitragssatzung.

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Zitierungen von § 31 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 ErdölBevG Auskunftspflichten
... ihrer Beitragsverpflichtung überwachen und die Richtigkeit der Angaben nach § 31 prüfen zu können. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß jemand eine die ...
§ 35 ErdölBevG Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes eine zur Beitragsberechnung oder Ermittlung der ...