Änderung § 30 ErdölBevG vom 08.11.2006

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§ 30 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 30 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 165 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Freigabe von Vorratsbeständen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar drohender oder der Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß vorübergehend geringere Mengen an Erdölerzeugnissen als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). Sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverordnung zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen zu beschränken. Soll lediglich regionalen Störungen entgegengewirkt werden, so kann die Rechtsverordnung auch auf diejenigen nächstgelegenen Vorratslager beschränkt werden, deren Bestände zur Bewältigung der Störung ausreichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach den § 3 wieder zu entsprechen ist. Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar drohender oder der Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß vorübergehend geringere Mengen an Erdölerzeugnissen als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). Sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverordnung zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen zu beschränken. Soll lediglich regionalen Störungen entgegengewirkt werden, so kann die Rechtsverordnung auch auf diejenigen nächstgelegenen Vorratslager beschränkt werden, deren Bestände zur Bewältigung der Störung ausreichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach den § 3 wieder zu entsprechen ist. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Befugnis eingeräumt werden, dem Vorratspflichtigen vorzuschreiben, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden vom Erdölbevorratungsverband gehaltene Bestände freigegeben, so sollen die Vorräte vorrangig den Mitgliedsunternehmen unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Verbandes angeboten werden. Sie sind zu Marktpreisen, jedoch nicht unter Einstandspreisen abzugeben. Als Einstandspreis gilt der durchschnittliche Einstandspreis der dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechenden Bestände. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.






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