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Synopse aller Änderungen des ErdölBevG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 165 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ErdölBevG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 165 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bevorratungspflicht


(1) Der Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres von jeder der Erzeugnisgruppen

1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis,

2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und

3. mittelschweres oder schweres Heizöl

ständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die genannten Erzeugnisse in den letzten drei Kalenderjahren durchschnittlich im Laufe von 90 Tagen pro Jahr eingeführt und im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Ist die Vorratspflicht nach Satz 1 niedriger als die Höhe der im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im Laufe von 90 Tagen eingeführten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellten Erzeugnisse, hat der Erdölbevorratungsverband innerhalb von 6 Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt seine Vorräte an diese Höhe anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Sind die in Satz 1 genannten Erzeugnisse zur Lagerung in Freizonen oder Zolläger verbracht worden, gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erzeugnisses vergrößert wird. Wird lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. Satz 1 gilt nicht, wenn den bevorratungspflichtigen Erzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 vom Hundert als Zusatz beigegeben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten hinsichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe festzulegen sowie bestimmte Stoffe auszuschließen, soweit die Zielsetzung dieses Gesetzes gefährdet wird.

(Text neue Fassung)

(2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erzeugnisses vergrößert wird. Wird lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. Satz 1 gilt nicht, wenn den bevorratungspflichtigen Erzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 vom Hundert als Zusatz beigegeben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten hinsichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe festzulegen sowie bestimmte Stoffe auszuschließen, soweit die Zielsetzung dieses Gesetzes gefährdet wird.

(3) Als Erzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch jedes dort nicht genannte Erzeugnis von dem Zeitpunkt an, in dem es zur Verwendung als eines der dort genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der Herstellung gleich.

(4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Mengen sind bei Berechnung der zu haltenden Vorratsmengen abzuziehen

1. die ausgeführten Mengen mit Ausnahme

a) der Mengen aus Freizonen und Zollägern, die gemäß Absatz 1 Satz 4 nicht als eingeführt gelten,

b) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen,

2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Mengen,

3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten Mengen,

4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstellungsbetriebes im Sinne des § 4 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes verwendeten Mengen,

5. die Mengen, die sich aus dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Erdöl herstellen lassen.

(5) Die Umrechnung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Mengen an Erdöl in die nach Absatz 4 Nr. 5 abzuziehenden Mengen erfolgt nach dem Verhältnis der absatzbereiten Mengen der einzelnen Erzeugnisgruppen des Absatzes 1, die in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Raffinerien im letzten Kalenderjahr hergestellt wurden.

(6) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.



§ 11 Satzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.



(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.



§ 12 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes. Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Sie gelten als geladen, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des Beirates sowie über die sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung übertragenen Angelegenheiten.

(4) Der Vorstand hat einmal im Haushaltsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und diese über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von 10 vom Hundert der Mitglieder oder von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 15 vom Hundert der Stimmen aller Mitglieder erreichen, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen. Der Vorstand teilt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit.



(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen. Der Vorstand teilt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit.

§ 13 Stimmrecht


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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen.



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen.

(2) Jedes Mitglied erhält mindestens eine Stimme. Weitere Stimmen sind Mitgliedern einzuräumen, die eine bestimmte Mindestmenge der in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben. Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Satz 2 maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden, daß das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. Gleichzeitig ist dem Schutz berechtigter Minderheitsinteressen und dem Erfordernis der Bildung arbeitsfähiger Mehrheiten Rechnung zu tragen.



§ 14 Beirat


(1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Sechs davon werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes sind oder die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind.

(3) Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Kreis solcher Unternehmen gewählt werden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben vorratspflichtige Erzeugnisse herstellen oder die unter dem beherrschenden Einfluß eines solchen Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluß auszuüben vermögen. Drei weitere Mitglieder sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder gewählt werden.

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(4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, ein vom Bundesministerium der Finanzen und ein vom Bundesrat entsandter Vertreter an. Der vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird auf jeweils drei Jahre entsandt. Die Bundesministerien und der Bundesrat können ihre Vertreter jederzeit abberufen.



(4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ein vom Bundesministerium der Finanzen und ein vom Bundesrat entsandter Vertreter an. Der vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird auf jeweils drei Jahre entsandt. Die Bundesministerien und der Bundesrat können ihre Vertreter jederzeit abberufen.

(5) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder entsandt. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Beiratsmitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Beirat ein neues Mitglied bestellen. Das neue Beiratsmitglied soll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewählt oder bestellt werden, dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat.



§ 18 Beiträge


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(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe einer Beitragssatzung durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.



(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe einer Beitragssatzung durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern entsprechend den von ihnen eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen erhoben.

(3) Das Beitragsvolumen und die Höhe der Beitragssätze in Euro je Tonne werden vor Beginn eines Haushaltsjahres unter Berücksichtigung des im Haushaltsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs vom Beirat auf Vorschlag des Vorstandes nach für alle Mitglieder einheitlichen Sätzen je Produktgruppe festgelegt. Die Höhe der Beitragssätze errechnet sich durch Aufteilung der zu erwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im Haushaltsjahr zu erwartenden eingeführten oder hergestellten Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen.

(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Beitragssätze können im Verlauf eines Haushaltsjahres entsprechend der Kostenentwicklung einmal angepaßt werden. Die Anpassung muß erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittelbedarfs erforderlich ist.

(5) Die Beitragssätze werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.



§ 20 Haushalt


(1) Für das Haushaltswesen gelten die §§ 105 bis 109 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2133), entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

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(2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch den Beirat. Hat der Erdölbevorratungsverband einen Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht in genehmigungsfähiger Form verabschiedet, wird ein Haushaltsplan vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf- und festgestellt.



(2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch den Beirat. Hat der Erdölbevorratungsverband einen Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht in genehmigungsfähiger Form verabschiedet, wird ein Haushaltsplan vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf- und festgestellt.

(3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

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(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 37 der Bundeshaushaltsordnung bedürfen der Einwilligung des Beirats und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

(5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite (Kassenverstärkungskredite) in Höhe der Hälfte eines jährlichen Beitragsaufkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aufnehmen. Zur Finanzierung der Anschaffung von Vorräten, Lagereinrichtungen und der notwendigen Geschäftsausstattung kann der Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Haushaltsplanes in dem zur Erfüllung des Gesetzes erforderlichen Umfang Kredite aufnehmen.



(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 37 der Bundeshaushaltsordnung bedürfen der Einwilligung des Beirats und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite (Kassenverstärkungskredite) in Höhe der Hälfte eines jährlichen Beitragsaufkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aufnehmen. Zur Finanzierung der Anschaffung von Vorräten, Lagereinrichtungen und der notwendigen Geschäftsausstattung kann der Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Haushaltsplanes in dem zur Erfüllung des Gesetzes erforderlichen Umfang Kredite aufnehmen.

§ 21 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung


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(1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushaltsordnung ist der Mitgliederversammlung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

(2) Sie wird unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat dem Bundesrechnungshof die Rechnung und den Prüfungsbericht vorzulegen.



(1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushaltsordnung ist der Mitgliederversammlung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorzulegen.

(2) Sie wird unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Bundesrechnungshof die Rechnung und den Prüfungsbericht vorzulegen.

(3) Die Beschlußfassung über die Entlastung obliegt der Mitgliederversammlung.



§ 22 Sonstige Anwendung der Bundeshaushaltsordnung


(1) Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung gelten deren §§ 2 bis 86 mit Ausnahme der §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42, 43 Abs. 1, 44 und 74 entsprechend. Bei den entsprechend anwendbaren Bestimmungen tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Finanzen der Beirat.

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(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof weitere Ausnahmen von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung zulassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof weitere Ausnahmen von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung zulassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist.

§ 23 Aufsicht


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(1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei hat die Aufsichtsbehörde insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Befugnisse.



(1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei hat die Aufsichtsbehörde insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Befugnisse.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes unterrichten. Sie kann von den Organen des Erdölbevorratungsverbandes mündliche und schriftliche Berichte verlangen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen, soweit dies zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Erdölbevorratungsverbandes, die geltendes Recht verletzen, aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Unterlassen Organe des Erdölbevorratungsverbandes Beschlüsse oder Anordnungen, zu denen sie nach geltendem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichtsbehörde zu verlangen, daß diese Beschlüsse gefaßt oder diese Anordnungen getroffen werden.

(4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungsverbandes die ihm obliegenden Pflichten und ist dadurch die Erfüllung der dem Erdölbevorratungsverband durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben gefährdet, so kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der die Befugnisse des seine Pflichten verletzenden Organs und dessen Vorsitzenden ausübt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist. Hat der Vorstand oder der Beirat nicht die in diesem Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von Mitgliedern, so hat die Aufsichtsbehörde dem Erdölbevorratungsverband vorbehaltlich des § 14 Abs. 7 Satz 2 eine Frist zur ordnungsgemäßen Bildung dieser Organe zu setzen. Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die die Rechte der fehlenden Mitglieder der Organe wahrnehmen.



§ 29 Berücksichtigungsfähige Bestände


(1) Die Vorratspflicht kann nur mit Beständen erfüllt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden. Mit Beständen an Bord eines Seeschiffes kann die Vorratspflicht ohne Rücksicht auf die Nationalität des Schiffes erfüllt werden, wenn sich das Schiff in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hafen befindet und der Kapitän sich zum Löschen der Ladung fertig und bereit erklärt hat.

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(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zuzulassen, daß die Vorratspflicht auch mit Beständen erfüllt werden kann, die sich in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befinden, soweit durch Übereinkommen mit diesen Staaten oder auf Grund von Richtlinien oder Verordnungen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sichergestellt ist, daß solche Bestände den Zwecken der Vorratspflicht in gleicher Weise wie Bestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes nutzbar gemacht werden können.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zuzulassen, daß die Vorratspflicht auch mit Beständen erfüllt werden kann, die sich in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befinden, soweit durch Übereinkommen mit diesen Staaten oder auf Grund von Richtlinien oder Verordnungen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sichergestellt ist, daß solche Bestände den Zwecken der Vorratspflicht in gleicher Weise wie Bestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes nutzbar gemacht werden können.

(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden, die auf Grund eines Übereinkommens mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für einen vorratspflichtigen Unternehmer oder eine sonstige vorratspflichtige Stelle in diesem Staat zur Verfügung gehalten werden (übertragene Bestände).

(4) Die Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit es sich um die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse handelt, innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöl oder Halbfertigerzeugnisse handelt, innerhalb von 150 Tagen fortlaufend dem Verbrauch zugeführt werden können. In Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fristen bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, wenn dadurch diese Vorratsräume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Versorgung mit Erzeugnissen nach § 3 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.



§ 30 Freigabe von Vorratsbeständen


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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar drohender oder der Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß vorübergehend geringere Mengen an Erdölerzeugnissen als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). Sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverordnung zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen zu beschränken. Soll lediglich regionalen Störungen entgegengewirkt werden, so kann die Rechtsverordnung auch auf diejenigen nächstgelegenen Vorratslager beschränkt werden, deren Bestände zur Bewältigung der Störung ausreichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach den § 3 wieder zu entsprechen ist. Satz 2 gilt entsprechend.



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zum Zwecke der Verhütung unmittelbar drohender oder der Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß vorübergehend geringere Mengen an Erdölerzeugnissen als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). Sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverordnung zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen zu beschränken. Soll lediglich regionalen Störungen entgegengewirkt werden, so kann die Rechtsverordnung auch auf diejenigen nächstgelegenen Vorratslager beschränkt werden, deren Bestände zur Bewältigung der Störung ausreichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach den § 3 wieder zu entsprechen ist. Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Befugnis eingeräumt werden, dem Vorratspflichtigen vorzuschreiben, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden vom Erdölbevorratungsverband gehaltene Bestände freigegeben, so sollen die Vorräte vorrangig den Mitgliedsunternehmen unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Verbandes angeboten werden. Sie sind zu Marktpreisen, jedoch nicht unter Einstandspreisen abzugeben. Als Einstandspreis gilt der durchschnittliche Einstandspreis der dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechenden Bestände. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.



§ 32 Sonstige Meldepflichten


(1) Der Erdölbevorratungsverband teilt die zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern erhaltenen Angaben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit, das berechtigt ist, die Angaben nachzuprüfen.

(2) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für jeden abgelaufenen Monat schriftlich die am Monatsende gehaltenen Bestände an Erdöl, Halbfertigerzeugnissen und den in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnissen zu melden.

(3) Der Erdölbevorratungsverband hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Angaben zu machen, von denen nach § 3 die Berechnung der Vorratsmengen abhängt.

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(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften zu erlassen über



(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften zu erlassen über

1. Form und Inhalt der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;

2. die Gliederung und die näheren Einzelheiten, insbesondere den Genauigkeitsgrad und die Art und Weise der Bezeichnung von Personen und Vorratsmengen, der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;

3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu erstatten sind.



§ 36 Anpassung der Vorratshöhe


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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke einer möglichst engen Anpassung der Vorratspflicht nach § 3 an Regelungen über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder nach dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke einer möglichst engen Anpassung der Vorratspflicht nach § 3 an Regelungen über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder nach dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm

1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz zu haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeitabschnitte um höchstens ein Fünftel ihrer in § 3 vorgesehenen Dauer zu verkürzen oder zu verlängern,

2. eine von § 4 abweichende Anrechnung der dort bezeichneten Vorräte zuzulassen.