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§ 3 - Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV)

V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2576; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 16.10.2004; FNA: 4110-4-8 Börsenvorschriften
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§ 3 Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung



Die Geschäftsleiter haben zur Prüfung ihrer Zuverlässigkeit dem Antrag eine Erklärung, ob gegen sie ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen sie anhängig gewesen ist oder ob sie oder ein von ihnen geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt war oder ist, beizufügen. Weiterhin ist dem Antrag ein tabellarischer Lebenslauf der Geschäftsleiter beizufügen, der die Namen der Unternehmen, für die die Geschäftsleiter bisher tätig gewesen sind, und die Angabe der Art der jeweiligen Tätigkeit enthalten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Bestellung eines Vertreters, der im Falle der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.

 
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