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Änderung § 10 MarktAngV vom 15.12.2023

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§ 10 MarktAngV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 10 MarktAngV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Form des Antrags


(Text alte Fassung)

Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher Sprache abzufassen und in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Angaben und Unterlagen nach den §§ 4 und 6 können in englischer Sprache gefasst sein. In diesem Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen der Bundesanstalt eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen.

(Text neue Fassung)

1 Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 2 Die Unterlagen sind der Bundesanstalt in doppelter Ausfertigung zu übermitteln. 3 Werden Angaben oder Unterlagen in englischer Sprache abgefasst, so kann die Bundesanstalt bei Bedarf jederzeit verlangen, eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. 4 § 4j Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.


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