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Änderung § 2 MarktAngV vom 01.11.2007

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§ 2 MarktAngV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 2 MarktAngV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Name und Anschrift


(Text alte Fassung)

Der Antrag muss Name oder Firma und jeweils die Anschrift des organisierten Marktes, des Betreibers und der jeweiligen Geschäftsleitung enthalten. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform, Sitz sowie gegebenenfalls eine Eintragung in einem öffentlichen Handels- oder Gewerberegister anzugeben.

(Text neue Fassung)

Der Antrag muss Name oder Firma und jeweils die Anschrift des Marktes, des Betreibers und der jeweiligen Geschäftsleitung enthalten. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform, Sitz sowie gegebenenfalls eine Eintragung in einem öffentlichen Handels- oder Gewerberegister anzugeben.