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Änderung § 13 MarktAngV vom 01.11.2007

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§ 13 MarktAngV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 13 MarktAngV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Form des Antrags


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher Sprache abzufassen. Angaben nach § 4 in Verbindung mit § 11 können in englischer Sprache gefasst sein. In diesem Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen der Bundesanstalt eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen.



 
 

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