Abschnitt 4 - Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV)
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht auf Anträge und Anzeigen anzuwenden, die bei der Bundesanstalt vor dem 16. Oktober 2004 eingegangen sind.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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