Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 12 - Opferschutzgesetz (OpferSchG k.a.Abk.)

Artikel 12 Neufassung der Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches



Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.



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