Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Kapitalausstattungs-Verordnung vom 02.06.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Kapitalausstattungs-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 3 8. VAGuaÄndG am 2. Juni 2007 und Änderungshistorie der KapAusstV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Bei Kapital- und Rentenversicherungen beträgt die Solvabilitätsspanne

a) 4 vom Hundert der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft), vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Betrag der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge - jeweils abzüglich der in Rückdeckung gegebenen Anteile - zu der Deckungsrückstellung und den um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen (jeweils brutto) ergibt, mindestens jedoch mit 85 vom Hundert, zuzüglich

b) 0,3 vom Hundert des Risikokapitals aus dem gesamten Versicherungsgeschäft (brutto), vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Risikokapital abzüglich des in Rückdeckung gegebenen Anteils zu dem Risikokapital (brutto) ergibt, mindestens jedoch mit 50 vom Hundert. Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer vertraglichen Höchstlaufzeit von drei Jahren ermäßigt sich der Vomhundertsatz von 0,3 auf 0,1 und bei einer vertraglichen Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren von 0,3 auf 0,15. Bei einjährigen Versicherungen auf den Todesfall, deren jährliche Erneuerung für einen bestimmten Zeitraum vertraglich vereinbart ist, wird die vertragliche Gesamtlaufzeit zugrunde gelegt. Das Risikokapital eines Versicherungsvertrages ist die Differenz zwischen der zugesagten Versicherungssumme, die bei Eintritt des Versicherungsfalles an dem für die Berechnung der Solvabilitätsspanne maßgebenden Stichtag fällig würde, und der Summe aus der vorhandenen Deckungsrückstellung und den um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen (jeweils brutto). Können bei versicherten Personen verschiedene Ereignisse Leistungspflichten des Versicherers auslösen, so ist für jedes Ereignis ein Risikokapital gesondert zu ermitteln; dabei ist von der Annahme auszugehen, daß das entsprechende Ereignis sofort oder, wenn vertraglich ein Termin festgesetzt ist, zu diesem eintritt. Von den so ermittelten Beträgen ist der höchste als Risikokapital für die versicherte Person anzusetzen. Das Risikokapital eines Vertrages ist die Summe der Risikokapitalien für die in diesem Vertrag versicherten Personen. Bei aufgeschobenen Leistungen tritt deren Barwert an die Stelle der Versicherungssumme. Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie die Deckungsrückstellung, jedoch ohne Berücksichtigung einer Ausscheideordnung zu berechnen. Besteht bei einem der zu berücksichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Leistungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für dessen Berechnung Satz 9 entsprechend gilt. Näherungsverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind zulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die genaue Berechnung ergeben können. Negatives Risikokapital ist mit Null anzusetzen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Im Rahmen der Berechnungen nach Satz 1 Buchstabe a und b dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch solche Beträge als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG eingefordert werden können. Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.

(1a) Läßt sich ein Risikokapital nach Absatz 1 Buchstabe b nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem getragenen Risiko des Unternehmens in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der Solvabilitätsübersicht mitzuteilen.

(2) Bei fondsgebundenen Versicherungen gilt Absatz 1 Buchstabe a nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt. Soweit das Unternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch die Laufzeit des Vertrages über fünf Jahre hinausgeht und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für mehr als fünf Jahre festgelegt wird, tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a 1 vom Hundert. Trägt das Unternehmen kein Anlagerisiko und ist der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, entspricht die Solvabilitätsspanne einem Betrag von 25 vom Hundert der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr. Absatz 1 Buchstabe b gilt zusätzlich nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt.

(3) Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 6 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemißt sich die Solvabilitätsspanne nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 über den Beitragsindex gelten entsprechend.

(4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die Solvabilitätsspanne vier vom Hundert der mathematischen Reserven. Diese sind nach Absatz 1 Buchstabe a zu berechnen.

(5) Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätsspanne ein vom Hundert des Vermögens der Gemeinschaften.

(6) Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitätsspanne nach Absatz 1 Buchstabe a, soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko übernimmt. Soweit das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des Verwaltungsvertrages mit Festlegung der Verwaltungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht, tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a 1 vom Hundert. Trägt das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, gilt Absatz 2 Satz 3.



 (keine frühere Fassung vorhanden)