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Änderung § 8 Kapitalausstattungs-Verordnung vom 02.06.2007

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(1) Für die Ermittlung der Solvabilitätsspanne gilt § 4 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 6 entsprechend, soweit nicht in den folgenden Absätzen andere Regelungen getroffen sind.

(Text alte Fassung)

(2) Bei Pensionskassen kann die Berechnung des Risikokapitals von Rentenversicherungen für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anstelle des Verfahrens des § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 5 bis 10 auch in der Weise erfolgen, daß die Summe der am Berechnungsstichtag versicherten Jahresrenten für den Anwärterbestand mit 20 und die Summe der laufenden Jahresrenten mit zehn multipliziert wird. Die Summe aus beiden Beträgen ist in diesem Fall als Risikokapital im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 1 für die Rentenversicherungen des Altbestandes des Unternehmens anzusetzen.

(3)
Für Pensions- und Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500.000 Euro nicht überschritten haben, sind anstelle der Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 jeweils die Hälfte der dort genannten Vomhundertsätze anzusetzen.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(3) Für Sterbekassen, deren jährliche Beiträge
in den letzten drei Geschäftsjahren 500.000 Euro nicht überschritten haben, sind anstelle der Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 jeweils die Hälfte der dort genannten Vomhundertsätze anzusetzen.

(4) 1
Für Pensionskassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500.000 Euro nicht überschritten haben und die am 23. September 2005 die Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 noch nicht erfüllt haben, gilt Absatz 2 bis die Vomhundertsätze erfüllt sind, längstens jedoch bis zum 23. September 2010 entsprechend. 2 Sofern Pensionskassen grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von § 118c des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, gilt Satz 1 nicht.