§ 7 - Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)

Artikel 1 G. v. 09.08.2003 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 01.11.2003; FNA: 50-5 Wehrverfassung
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§ 7 Ablehnung des Antrags


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn

1.
der Antragsteller die Musterung verweigert,

2.
er nicht vollständig ist (§ 2 Abs. 2) und die Antragstellerin oder der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat,

3.
die in ihm dargelegten Beweggründe ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch nach schriftlicher und gegebenenfalls mündlicher Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht zu begründen vermögen oder

4.
Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers trotz der schriftlichen Anhörung oder einer mündlichen Anhörung nicht ausgeräumt wurden.

(2) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller einer Ladung zur mündlichen Anhörung nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage.


Text in der Fassung des Artikels 2 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 7 KDVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 2 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370

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Zitierungen von § 7 KDVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 2 WDModG Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
... für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt. 3. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 ...


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