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§ 10 - Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)
Artikel 1 G. v. 09.08.2003
BGBl. I S. 1593
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
G. v. 28.04.2011
BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.11.2003; FNA: 50-5
Wehrverfassung
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 19 Vorschriften zitiert
§ 9
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§ 11
§ 10 Verwaltungsgerichtliches Verfahren
(1)
1
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die
§§ 8
und
9 Abs. 2
entsprechend.
2
§ 67 der Verwaltungsgerichtsordnung
bleibt unberührt.
(2)
1
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.
2
Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach
§ 135
in Verbindung mit
§ 133 der Verwaltungsgerichtsordnung
und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach
§ 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes
.
3
Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg ist
§ 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
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