- 1.
- ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,
- 2.
- kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und
- 3.
- ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.
(2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§
6 Abs. 6 des
Wehrpflichtgesetzes, §
61 Abs. 3 des
Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629