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Änderung § 13 KDVG vom 18.06.2009

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§ 13 KDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2009 geltenden Fassung
§ 13 KDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1226
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die am 1. November 2003 bei den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung anhängigen Verfahren werden in dem Bearbeitungsstand, in dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, vom Bundesamt fortgeführt. Ist im Verfahren vor den Ausschüssen oder Kammern für Kriegsdienstverweigerung die Entscheidung verkündet, aber noch nicht schriftlich zugestellt worden, bewirken die Wehrersatzbehörden die Zustellung.